Verfügbarkeit von Wärmekraftwerken
anhand mehrerer unterschiedlicher Kenngrößen ist die Verfügbarkeit von Kraftwerken quantitativ zu erfassen. Ein Kraftwerk mit einer Nennleistung von 1 000 MW war während eines Jahres (8 760 h) 4 000 h in Betrieb und erzeugte in dieser Zeit 3,2 TWh elektrischen Strom. Daraus ergibt sich, daß von der Nennleistung von 1000 MW durchschnittlich nur 800 MW genutzt werden. Außer dieser genutzten Leistung standen für 2000 h eine Reserve von 50 MW zur Verfügung. Daraus ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von 85 % (Verhältnis der Betriebsleistung zuzüglich Bereitschaftsleistung zur Nennleistung.) Ausnutzungsfaktor der Betriebszeit: Verhältnis der Betriebsleistung (800 MW) zur Nennleistung (1000 MW): 80 %. Damit wird die Auslastung des Kraftwerks während des Betriebes gekennzeichnet.
Arbeitsverfügbarkeit:
Verhältnis von verfügbarer Arbeit (Betriebsarbeit 3,2 TWh plus Bereitschaftsarbeit 2000 h x 50 MW = 0,1 TWh) zur theoretisch maximal möglichen Arbeit (1000 MW x 8 760 h = 8,76 TWh). Die sich ergebende Kennzahl von 38 % charakterisiert die Verfügbarkeit von Kraftwerken.
Ausnutzungsfaktor:
Verhältnis von tatsächlich erzeugter Arbeit (3,2 TWh) zur theoretisch maximal möglichen Arbeit (8,76 TWh): 37 %.


Vergasung
chemische Umwandlung fester oder flüssiger Brennstoffe in Gas. Als Vergasungsmittel können Luft, Sauerstoff, Wasserstoff oder Wasserdampf eingesetzt werden, die bei höheren Temperaturen unter Normaldruck oder erhöhtem Druck mit dem Brennstoff zur Reaktion gebracht werden. Die Effektivität eines Vergasungsverfahrens wird durch den Vergasungswirkungsgrad wiedergegeben, der sich aus dem Verhältnis des Brennwertes des erzeugten Gases zu dem des eingesetzten Brennstoffs ergibt. Der Umsetzungsgrad des Kohlenstoffs wird durch den Kohlenstoffvergasungsgrad angegeben. Dieser entspricht dem Quotienten aus der Kohlenstoffmenge in den Vergasungsprodukten zur Kohlenstoffmenge im eingesetzten Brennstoff. Die Ausnutzung der Wärme wird durch den thermischen Wirkungsgrad wiedergegeben. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis der chemisch gebundenen und fühlbaren Wärmemenge in den Vergasungsprodukten zu der chemisch gebundenen und fühlbaren Wärmemenge im eingesetzten Brennstoff. Folgende Gase werden unterschieden:
Schwachgas 4 600 bis 12 500 kJ/m³
Synthesegas etwa 12 500 kJ/m³
Stadt- bzw. Starkgas 16 700 bis 20 000 kJ/m³
Synthetisches Erdgas 25 000 bis 37 000 kJ/m³


Verkokung
Schwelung von Kohle unter Luftabschluß bei hoher Temperatur. Neben gasförmigen und flüssigen Destillationsprodukten entstehen feste kohlenstoffreiche Rückstände wie Holzkohle, Braunkohlen- und Steinkohlenkoks sowie Pechkoks. (siehe Kokerei)



Versatzverfahren
Einbringen von Gestein in dem nach der Gewinnung des Rohstoffs freigelegten Hohlraum. Im Ruhrbergbau werden eingesetzt: der Bruchbau, Blasversatz und die Bruchhohlraumverfüllung.




Verstromungsgesetze
Gesetze zur Förderung und Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle (Steinkohle) zur Erzeugung von Elektrizität und Fernwärme.

1. Während nach dem Ersten Verstromungsgesetz (Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken vom 12.5.1965) der Bau neuer Kraftwerke in der Zeit vom 30. Juni 1964 bis 1. Juli 1971 durch die Gestattung einer steuerfreien Rücklage von bis zu 45 v. H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Kraftwerks begünstigt wurde, wurden nach dem Zweiten Verstromungsgesetz ab 1. Juli 1966 Zuschüsse zum Ausgleich der Wärmepreisdifferenz zwischen Gemeinschaftskohle und schwerem Heizöl und Zuschüsse zu den betriebsbedingten Mehrkosten neuer Steinkohlenkraftwerke gegenüber Ölkraftwerken aus Mitteln der öffentlichen Hand gezahlt (Bund und Bergbauländer NRW und Saar im Verhältnis zwei Drittel/ein Drittel); gleichzeitig wurde der Einsatz von schwerem Heizöl in Kraftwerken genehmigungspflichtig. Durch beide Gesetze wurde bis Ende 1971 der Bau von rund 10000 MW neuer Kraftwerksleistung auf Steinkohlenbasis initiiert.

2. Mit dem Dritten Verstromungsgesetz (Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft vom 13.12.1974, ist die Förderung der Steinkohlenverstromung erweitert und auf eine neue Grundlage gestellt worden. Neben der Vorgabe einer festen Zielmenge von durchschnittlich 33 Mill. t SKE/a bis zunächst einschließlich 1980 sind gegenüber der Förderung der Steinkohlenverstromung bis Ende 1974 insbesondere folgende Regelungen von Bedeutung:
- Grundsätzlich voller Ausgleich der Mehrkosten von Steinkohlenkraftwerken gegenüber Ölkraftwerken unter Einbeziehung von Kraftwerken, die vor Inkrafttreten des Ersten Verstromungsgesetzes in Betrieb gegangen sind.
- Sicherung kostendeckender Erlöse für Kraftwerkskohlelieferungen der Bergbauunternehmen in Verbindung mit Regelungen, die sicherstellen sollen, daß die Preise für Kraftwerkskohle keine "unangemessene Entwicklung" nehmen.
- Förderung des Baus neuer Steinkohlenkraftwerke durch Zuschüsse zu den Investitionskosten in Höhe von zunächst 150 DM/kW installierter Leistung, vom 1. April 1976 an 180 DM/kW.
- Aufbringung der erforderlichen Mittel nicht wie bisher über die Haushalte des Bundes und der Bergbauländer, sondern über eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ausgleichsabgabe der Elektrizitätswirtschaft, die einem Ausgleichsfonds zufließt, der vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft verwaltet wird; die Abgabe kann von der Elektrizitätswirtschaft an ihre Abnehmer weitergegeben werden (Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes).

3. Mit der Novelle des Dritten Verstromungsgesetzes vom 29. März 1976 wurde für die Jahre 1976 und 1977 der Mehrkostenausgleich auf andere Energieträger als Heizöl ausgedehnt, um nach dem starken Rückgang des Steinkohleneinsatzes im Jahre 1975 auf 23,3 Mill. t SKE (nach 32 Mill. t SKE in 1974) die annähernde Erreichung der Zielmenge sicherzustellen.

4. Mit der Zweiten Novelle des Dritten Verstromungsgesetzes von 24. Dezember 1977 wurde die rechtliche Grundlage für die zwischen dem Bergbau und der Kraftwirtschaft getroffenen 10-Jahres-Vereinbarungen über die Abnahme von durchschnittlich 33 Mill. t SKE/a an inländischer Steinkohle in der Zeit von 1978 bis 1987 geschaffen.

5. Im April 1980 sind zwischen der Elektrizitätswirtschaft und dem Bergbau Ergänzungsvereinbarungen zu den bisherigen 10-Jahres-Vereinbarungen unterzeichnet worden, die eine sukzessive Erhöhung der in Kraftwerken einzusetzenden Menge inländischer Steinkohle und eine Verlängerung bis 1995 vorsehen. Die Mengen sollen numehr von bisher durchschnittlich 33 auf 40 Mill. t SKE/a im Jahr 1985, 45 Mill. t SKE/a in 1990 und voraussichtlich 47,5 Mill. t SKE/a in 1995 ansteigen. Die Zusatzmenge in Höhe von rund 11 Mill. t SKE/a wird nicht mehr pauschal verbilligt, sondern ihre Verbilligung am Importkohlenpreis orientiert. Die Aufstockungsmenge ist grundsätzlich nicht bezuschußt, dafür bleibt den abnehmenden Unternehmen Zugang zum Drittlandskohlenimport erhalten.Zu den Verstromungsgesetzen sind eine Reihe von Durchführungsrichtlinien erlassen worden, die im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind. (siehe Energieprogramme, Kohlepfennig, Jahrhundertvertrag)




verwertbare Förderung
verkaufsfähiges Produkt eines Bergwerkes. Angaben der Menge in tvF (Tonnen verwertbare Förderung). Bezugsbasis ist eine Standardqualität von 8 % Wasser und 7 % Asche. Bei der Ruhrkohle AG gibt es eine Richtlinie für die Mengenermittlung.




Vollschnittmaschine
Streckenvortriebsmaschine, die mit einem sich drehenden Bohrkopf in einem Arbeitsgang den gesamten Hohlraum erstellt. Anschließend wird der Unterstützungsbau eingebracht. Der Durchmesser der kreisrunden Strecken ist 4-12 Meter. Die Maschinenlänge beträgt rund 250 Meter und das Gesamtgewicht rund 4500 Tonnen.